Bezirkssatzung der Partei DIE LINKE.
Bezirksverband Tempelhof-Schöneberg

Bezirkssatzung der Partei DIE LINKE. Bezirksverband Tempelhof-Schöneberg 

Stand: 11. Mai 2023

1. Stellung und Name des Bezirksverbandes

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet

(1) Der Bezirksverband Tempelhof-Schöneberg der Partei DIE LINKE. ist eine Gliederung der Partei DIE LINKE. Landesverband Berlin im Sinne von § 7 Absatz 1 des Parteiengesetzes der Bundesrepublik Deutschland. Sein Tätigkeitsgebiet ist der Bezirk Tempelhof-Schöneberg von Berlin. 

(2) Der Bezirksverband führt den Namen DIE LINKE. Bezirksverband Tempelhof-Schöneberg. Die Kurzbezeichnung lautet DIE LINKE.

(3) Der Sitz des Bezirksverbandes ist Berlin.

2. Die Basis der Partei

§ 2 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied der Partei kann sein, wer das 14. Lebensjahr vollendet hat, sich zu den programmatischen Grundsätzen bekennt, die Bundessatzung anerkennt und keiner anderen Partei
im Sinne des Parteiengesetzes angehört.

(2) Die Mitgliedschaft in der Partei wird durch Eintritt erworben. Der Eintritt erfolgt durch schriftliche Eintrittserklärung gegenüber dem Bezirksvorstand, dem Landesvorstand oder dem Parteivorstand. Der Bezirksvorstand macht den Eintritt mit Zustimmung des Mitgliedes unverzüglich in geeigneter Weise parteiöffentlich bekannt und informiert das neue Mitglied über seine Mitwirkungsmöglichkeiten.

(3) Die Mitgliedschaft wird sechs Wochen nach dem Eingang der Eintrittserklärung beim Bezirksvorstand oder dem Landesvorstand wirksam, sofern bis dahin kein Einspruch gegen die
Mitgliedschaft vorliegt. Hat das Mitglied keine Zustimmung zur parteiöffentlichen Bekanntmachung des Eintritts gegeben, bedarf es eines Aufnahmebeschlusses des Bezirks- oder auch des Landesvorstandes. Die Gesamtmitgliederversammlung kann die Mitgliedschaft vor Ablauf der Sechs Wochenfrist durch Beschluss mit sofortiger Wirkung in Kraft setzen.

(4) Bis zum Wirksamwerden der Mitgliedschaft hat jedes andere Mitglied der Partei ein Einspruchsrecht gegen den Erwerb der Mitgliedschaft. Der Einspruch ist begründet beim Bezirks- oder auch beim Landesvorstand geltend zu machen und durch diesen nach Anhörung des Mitgliedes unverzüglich zu entscheiden. 

(5) Gegen die Entscheidung des Bezirks- oder Landesvorstandes kann Widerspruch bei der Landesschiedskommission eingelegt werden.

(6) Kommt eine Mitgliedschaft im Ergebnis des Verfahrens über den Einspruch nicht zustande, so kann die/der Betroffene frühestens nach Ablauf eines Jahres erneut eine Eintrittserklärung abgeben. 

(7) Mitglied des Bezirksverbandes ist jedes Mitglied der Partei DIE LINKE, das beim Bezirksvorstand eingetragen ist und dort bzw. im Landesverband seine Mitgliedsbeiträge entrichtet. Mitglied des Bezirksverbandes können auch Mitglieder der Partei DIE LINKE. ohne Hauptwohnsitz im Bezirk sein, sofern sie keinem anderen Bezirks- oder Landesverband der Partei DIE LINKE. angehören. Die Bundespartei führt eine zentrale Mitgliederdatei. 

(8) Jedes Mitglied des Bezirksverbandes mit Hauptwohnsitz im Bezirk kann seine Mitgliederrechte in einem anderen Bezirksverband wahrnehmen, wenn der Vorstand des aufnehmenden 
Bezirksverbandes dem zustimmt. 
Die sich aus dem § 25 (Aufstellung von Wahlbewerberinnen) ergebenden Rechte können nur am Hauptwohnsitz wahrgenommen werden.

§ 3 Beendigung der Mitgliedschaft 

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. 

(2) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Bezirksvorstand zu erklären. 

(3) Bezahlt ein Mitglied sechs Monate keinen Beitrag, so gilt dies als Austritt aus der Partei, sofern zuvor durch den Bezirksvorstand oder den Landesvorstand die Begleichung der Beitragsrückstände angemahnt und dem Mitglied ein Gespräch angeboten worden ist und dabei keine Verständigung erzielt wurde. Der Bezirks- bzw. der Landesvorstand stellt den Austritt fest und teilt dies dem Mitglied mit. Legt das Mitglied Widerspruch gegen diese Feststellung bei der Landesschiedskommission ein, bleibt seine Mitgliedschaft bis zur endgültigen Entscheidung unberührt. 

(4) Ein Mitglied kann nur durch die Landesschiedskommission im Ergebnis eines ordentlichen Schiedsverfahrens entsprechend der Schiedsordnung und nur dann aus der Partei ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen Grundsätze oder Ordnung der Partei verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt. 

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder 

Rechte und Pflichten der Mitglieder ergeben sich aus § 4 der Bundessatzung der Partei DIE LINKE. 
Und § 4 der Landessatzung der Partei DIE LINKE. Landesverband Berlin 

§ 5 Gastmitglieder 

(1) Menschen, die sich für politische Ziele und Projekte der Partei engagieren, ohne selbst Mitglied zu sein, können im Bezirksverband und in Zusammenschlüssen der Partei mitwirken und ihnen übertragene Mitgliederrechte als Gastmitglieder wahrnehmen. Über die Übertragung von Mitgliederrechten und deren Umfang entscheiden der Bezirksverband und die jeweiligen  Zusammenschlüsse. 

(2) Nicht auf Gastmitglieder übertragbare Rechte sind: 

  • a.  das Stimmrecht bei Entscheidungen über Satzungsangelegenheiten, über Finanzordnungen, Finanzpläne, die Verwendung von Finanzen und Vermögen und über Haftungsfragen, 
  • b.  in Vorstände, Schieds- und Finanzrevisionskommissionen gewählt zu werden, 
  • c. als Vertreter auf einer Vertreterversammlung zur Aufstellung von Kandidatinnen und Kandidaten für Parlamente und kommunale Vertretungskörperschaften zu wirken. 

(3) Die Übertragung von Mitgliederrechten auf Gastmitglieder bedarf der Zustimmung der Gesamtmitgliederversammlung. Das Beschlussprotokoll muss die Gastmitglieder benennen sowie den Umfang und die Befristung der übertragenen Rechte genau bestimmen. 

(4) Die Übertragung des aktiven Wahlrechtes in einer Mitgliederversammlung ist auf die laufende Versammlung befristet.

(5) Finanzielle Zuwendungen an die Partei begründen nicht die Übertragung von Mitgliederrechten.

§ 6 Mandatsträgerinnen und Mandatsträger 

(1) Mandatsträgerinnen und Mandatsträger im Sinne dieser Satzung sind alle Personen, die auf Wahlvorschlag der Partei bzw. als Mitglied einer Gruppe oder Fraktion der LINKEN, dem 
Abgeordnetenhaus oder einer Bezirksverordnetenversammlung angehören oder Mitglieder des Senats, Staatssekretärinnen oder Staatssekretäre bzw. Bezirksbürgermeister/innen oder 
Bezirksstadträte bzw. Bezirksstadträtinnen sind.

(2) Rechte und Pflichten der Mandatsträger und Mandatsträgerinnen regeln sich gem. § 6 (2) der Landessatzung der Partei DIE LINKE. Landesverband Berlin 

§ 7 Bezirkliche Arbeitskreise 

(1) Innerparteiliche Arbeitskreise können durch die Mitglieder frei gebildet werden. Sie sind keine Gliederungen der Partei. Sie können sich einen Namen wählen, welcher ihr Selbstverständnis und ihre Zugehörigkeit zur Partei zum Ausdruck bringt. 

(2) Die Arbeitskreise bestimmen selbständig den politischen und organisatorischen Beitrag, den sie zur Politik der Partei und zur Weiterentwicklung von Mitglieder-, Organisations- und 
Kommunikationsstrukturen der Partei leisten. Offizielle Arbeitskreise des Bezirksverbands werden sie durch Bestätigung des Bezirksvorstands. 

(3) Der Bezirksvorstand kann die Einrichtung von Arbeitskreisen mit einem bestimmten Aufgabengebiet beschließen. 

§ 8 Gleichstellung 

(1) Die Förderung der Gleichstellung der Mitglieder und die Verhinderung jeglicher Art von Diskriminierung bilden ein Grundprinzip des politischen Wirkens der Partei. Jeder direkten oder indirekten Diskriminierung oder Ausgrenzung ist durch alle Parteimitglieder entschieden zu begegnen. 

(2) Die Rechte von sozialen, ethnischen und kulturellen Minderheiten in der Mitgliedschaft, insbesondere das Recht auf Selbstbestimmung, sind durch den Bezirksverband besonders zu schützen. Ihre Repräsentanz und Mitwirkung im Meinungs- und Willensbildungsprozess der Partei ist zu fördern.

(3) Der Meinungs- und Willensbildungsprozess in der Partei, ihre Gremienarbeit und ihr öffentliches Wirken im Bezirk ist durch den Vorstand so zu gestalten, dass auch Berufstätige, Menschen, die Kinder erziehen oder andere Menschen pflegen, Menschen mit sehr geringem Einkommen und Menschen mit Behinderung umfassend und gleichberechtigt daran mitwirken können. 

§ 9 Geschlechterdemokratie 

(1) Die politische Willensbildung von Frauen im Bezirksverband der Partei ist aktiv zu fördern. Es ist Ziel der Partei, dass Frauen weder diskriminiert noch in ihrer politischen Arbeit behindert werden. Frauen haben das Recht, innerhalb des Bezirksverbandes eigene Strukturen aufzubauen. 

(2) In allen Versammlungen und Gremien des Bezirksverbands sprechen, unter der Voraussetzung entsprechender Wortmeldungen, Frauen und Männer abwechselnd. Redelisten werden getrennt geführt. 

(3) In allen Versammlungen und Gremien des Bezirksverbands wird auf Antrag von mindestens einem Viertel der stimmberechtigten Frauen ein die Versammlung unterbrechendes Frauenplenum durchgeführt. Über einen in diesem Frauenplenum abgelehnten Beschluss oder Beschlussvorschlag kann erst nach erneuter Beratung der gesamten Versammlung bzw. des gesamten Gremiums abschließend entschieden werden.

(4) Bei Wahlen des Vorstandes, von Kommissionen, Arbeitsgremien und Delegierten sind grundsätzlich mindestens zur Hälfte Frauen zu wählen. Ist dies nicht möglich, bleiben die den Frauen vorbehaltenen Mandate unbesetzt, eine Nachwahl ist jederzeit möglich. 

(5) Bei der Aufstellung von Wahlbewerberinnen und Wahlbewerbern für Vertretungskörperschaften aller Ebenen ist auf einen mindestens hälftigen Frauenanteil in der Fraktion bzw. in der Abgeordnetengruppe hinzuwirken. Bei Wahlvorschlaglisten sind einer der beiden ersten Listenplätze und im Folgenden die ungeraden Listenplätze Frauen vorbehalten, soweit Bewerberinnen zur Verfügung stehen. Hiervon unberührt bleibt die Möglichkeit der Versammlung, einzelne 
Bewerberinnen abzulehnen. Reine Frauenlisten sind möglich. 

3. Die Gliederung des Bezirksverbandes 

§ 10 Gliederungen 

(1) Der Bezirksverband Tempelhof-Schöneberg gliedert sich in Basisorganisationen. Er kann sich auch in Ortsverbände gliedern. 

(2) Über die Bildung, Auflösung, Abgrenzung und Zusammenlegung von Ortsverbänden entscheidet die Gesamtmitgliederversammlung in Abstimmung mit den betroffenen Basisorganisationen. 

(3) Organe des Bezirksverbandes sind die Gesamtmitgliederversammlung und der Bezirksvorstand. 

(4) Der Bezirksverband realisiert alle politischen und organisatorischen Aufgaben seines Bereiches, sofern durch die Landessatzung keine andere Zuständigkeit bestimmt wird. 

(5) Der Bezirksverband ist ein Gebietsverband mit selbständiger Kassenführung und eigener Finanzplanung. 

(6) Die Gesamtmitgliederversammlung des Bezirksverbandes wählt entsprechend dem Delegiertenschlüssel die Delegierten zum Landesparteitag. 

§ 11 Die Basisorganisationen 

(1) Alle Mitglieder der Partei gehören in der Regel einer Basisorganisation (BO) ihrer Wahl an. 
Basisorganisationen können sowohl nach dem Wohnortprinzip, in Betrieben und Einrichtungen oder nach bestimmten politischen Themenfeldern bzw. sozialen Interessen gebildet werden. 

(2) Der Bezirksverband hat das Recht, sich weiter in nachgeordnete Gebietsverbände im Sinne von §7 Parteiengesetz zu gliedern (Ortsverbände). Den Beschluss darüber fasst die Gesamtmitgliederversammlung. Hat sich der Bezirksverband in Ortsverbände untergliedert, gliedern sich die Basisorganisationen einem Ortsverband an. 

(3) Die Basisorganisationen haben das Recht, eigene Arbeits- und Kommunikationsstrukturen zu schaffen, Untergruppen zu bilden oder sich mit anderen Basisorganisationen, innerhalb des Bezirksverbandes, zusammenschließen. 

(4) Basisorganisationen führen Mitgliederversammlungen durch. 

4. Die Organe des Bezirksverbandes 

§ 12 Organe des Bezirksverbands und der Gliederungen 

(1) Organe des Bezirksverbands sind die Gesamtmitgliederversammlung und der Bezirksvorstand. 

(2) Soweit die Bezirkssatzung Regelungen nicht enthält, sind die Bestimmungen hinsichtlich der Organe des Landesverbandes Berlin sinngemäß auch auf Organe des Bezirksverbandes und der Zusammenschlüsse anzuwenden. 

Gesamtmitgliederversammlung 

§ 13 Aufgaben der Gesamtmitgliederversammlung 

(1) Die Gesamtmitgliederversammlung ist das höchste Organ des Bezirksverbandes Tempelhof Schöneberg. Sie berät und beschließt über grundsätzliche politische und organisatorische Fragen. 

(2) Der Gesamtmitgliederversammlung obliegt die Beschlussfassung über: 

  • a.  die politische Ausrichtung und Strategie, die Grundsätze sowie die aktuellen Schwerpunkte der außerparlamentarischen wie parlamentarischen Politik des Bezirksverbandes Tempelhof-Schöneberg, 
  • b.  die Satzung des Bezirksverbands Tempelhof-Schöneberg, 
  • c.  die Wahlprogramme zu den Wahlen der Bezirksverordnetenversammlung (BVV) sowie die Art und Weise des Antretens des Bezirksverbandes und auf dieser Grundlage gegebenenfalls über die Liste der Kandidatinnen und Kandidaten, 
  • d.  die grundsätzlichen Richtlinien zur Finanzierung der politischen Arbeit, 
  • e.  den Tätigkeitsbericht des Bezirksvorstandes und den Prüfbericht der Bezirksfinanzrevisionskommission, 
  • f.  die Wahl und Entlastung des Bezirksvorstandes, 
  • g.  Bildung, Auflösung, Abgrenzung und Zusammenlegung von Ortsverbänden, 
  • h.  die Auflösung des Bezirksverbandes Tempelhof-Schöneberg. 

(3) Darüber hinaus berät und beschließt die Gesamtmitgliederversammlung über an sie gerichtete Anträge im Bezirksverband. 

(4) Die Gesamtmitgliederversammlung nimmt Stellung zur Arbeit 

  • a.  der Mitglieder des Bezirksamtes, die auf Vorschlag der Partei gewählt wurden sowie 
  • b.  der Mitglieder der Partei bzw. der Fraktion DIE LINKE in der Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg auf der Grundlage ihrer Berichte. Sie entscheidet über die Beteiligung an Koalitionen und die Beteiligung an Zählgemeinschaften auf Bezirksebene sowie politische Absprachen über die Bildung des Bezirksamts. 

(5) Die Gesamtmitgliederversammlung wählt:

  • a.  den Bezirksvorstand,
  • b.  Delegierte und Ersatzdelegierte zum Landesparteitag,
  • c.  Delegierte und Ersatzdelegierte zum Landesausschuss,
  • d.  die Mitglieder der Bezirksfinanzrevisionskommission.
§ 14 Zusammensetzung der Gesamtmitgliederversammlung

Der Gesamtmitgliederversammlung gehören mit beschließender Stimme alle Mitglieder des Bezirksverbands DIE LINKE. Tempelhof-Schöneberg an. 

§ 15 Einberufung und Arbeitsweise der Gesamtmitgliederversammlung

(1) Die Gesamtmitgliederversammlung mindestens sechs Mal im Kalenderjahr statt.

2) Die Gesamtmitgliederversammlung wird auf Beschluss des Bezirksvorstandes einberufen.

(3) Die Einberufung der Gesamtmitgliederversammlung hat mindestens drei Wochen vor dem Tagungstag zu erfolgen. Mit der Einberufung einer Tagung sind die vorläufige Tagesordnung und der Tagungsort den Mitgliedern bekannt zu geben.

(4) In besonderen politischen Situationen kann eine außerordentliche Gesamtmitgliederversammlung auf Beschluss des Bezirksvorstandes ohne Wahrung der Einladungsfristen einberufen werden. Auf einer außerordentlichen Gesamtmitgliederversammlung darf nur über Anträge beraten und beschlossen werden, die unmittelbar mit dem Grund der Einberufung zusammenhängen.

(5) Eine ordentliche oder außerordentliche Gesamtmitgliederversammlung muss unverzüglich unter Wahrung vorgesehener Fristen einberufen werden, wenn dies schriftlich und unter Angabe von Gründen von einem Fünftel der Mitglieder des Bezirksverbandes Tempelhof-Schöneberg beantragt wird. Kommt der Bezirksvorstand diesem Verlangen nicht innerhalb von zwei Wochen nach, so können die die Einberufung Fordernden ein Organisationskomitee bilden, das die Gesamtmitgliederversammlung einberuft.

(6) Anträge an die Gesamtmitgliederversammlung können bis spätestens zwei Wochen vor Beginn eingereicht werden. Leitanträge und andere Anträge von grundsätzlicher Bedeutung, die der Bezirksvorstand vorlegt, sind spätestens drei Wochen vor der Gesamtmitgliederversammlung parteiöffentlich zu publizieren. Bei einer außerordentlichen Gesamtmitgliederversammlung können diese Fristen verkürzt werden.

(7) Nach Antragsschluss können nur noch Dringlichkeitsanträge in die Tagung der Gesamtmitgliederversammlung eingebracht werden. Sie müssen sich aus einem nicht vorhersehbaren Ereignis zwischen Antragsschluss und Tagung der Gesamtmitgliederversammlung ergeben.

(8) Änderungs- und Ergänzungsanträge zu den vorliegenden Anträgen sind bis zur Abstimmung über den Antrag selbst möglich. Ersetzungsanträge sind zu Beginn der Versammlung einzureichen. 

(9) Der Bezirksvorstand schlägt in Vorbereitung der Gesamtmitgliederversammlung, auf der die Neuwahl eines Bezirksvorstands erfolgt, ein Tagungspräsidium, eine Mandatsprüfungskommission, eine Antragskommission und eine Wahlkommission vor, deren Aufgaben und Arbeitsweise sich aus dieser Satzung und ergänzend aus den Wahl- und Verfahrensordnungen von Bundespartei und Landesverband ergeben. Sonstige Gesamtmitgliederversammlungen werden vom Vorstand geleitet, Kommissionen nach Bedarf eingesetzt.

(10) Über die Ergebnisse der Gesamtmitgliederversammlung ist ein Beschlussprotokoll zu fertigen. Wahlprotokolle sind durch die Wahlkommission und eine/n Vertreter/in des Tagungspräsidiums zu unterschreiben. Die Beschlüsse der Gesamtmitgliederversammlung sind innerhalb von drei Wochen parteiintern zu veröffentlichen. 

Bezirksvorstand 

§ 16 Aufgaben des Bezirksvorstandes

(1) Der Bezirksvorstand ist das politische Leitungsorgan des Bezirksverbandes Tempelhof-Schöneberg. Er ist zwischen den Tagungen der Gesamtmitgliederversammlung das höchste Gremium des Bezirksverbands.

(2) Zu seinen Aufgaben gehören im Einzelnen:

  • a.  die Beschlussfassung über alle politischen und organisatorischen sowie Finanz-, und Vermögensfragen, für die in der Landessatzung keine andere Zuständigkeit bestimmt ist,
  • b.  die Abgabe von Stellungnahmen zu aktuellen politischen Fragen,
  • c.  die Einberufung und Vorbereitung von Gesamtmitgliederversammlung sowie die Durchführung von deren Beschlüssen,
  • d.  die Beschlussfassung über durch die Gesamtmitgliederversammlung an den Bezirksvorstand überwiesene Anträge,
  • e.  die Unterstützung der Organisationen der Basis und der bezirklichen Zusammenschlüsse der Partei sowie die Koordinierung deren Arbeit,
  • f.  die Koordinierung der internationalen Arbeit,
  • g. die Vorbereitung von Wahlen, insbesondere die Einberufung und Vorbereitung einer Bezirksvertreterversammlung zur Aufstellung von Kandidaten entsprechend den Vorschriften des Parteiengesetzes, des Bundeswahlgesetzes (BWG) und des Landeswahlgesetzes (LWG),

(3) Der Bezirksvorstand erledigt die Verwaltungsarbeiten und veranstaltet Sitzungen sowie interne und öffentliche Veranstaltungen in den vom Landesverband als Bezirksgeschäftsstelle zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten, soweit andere Räumlichkeiten nicht besser geeignet sind. Der/die Leiter/in der Geschäftsstelle unterstützt die Arbeit des Bezirksvorstands, der anderen Organe und Gremien des Bezirks verbands, der Organisationen der Basis und der bezirklichen Zusammenschlüsse.

§ 171 Zusammensetzung und Wahl des Bezirksvorstandes

(1) Der Bezirksvorstand besteht aus

  • a.  der oder dem Bezirksvorsitzenden,
  • b.  zwei Stellvertretenden Vorsitzenden,
  • c.  der Schatzmeisterin oder dem Schatzmeister,
  • d.  der Schriftführerin oder dem Schriftführer,
  • e.  weiteren von der Gesamtmitgliederversammlung zu wählenden Mitgliedern.

1 § 17 I (e) alte Fassung geändert mit Wirkung vom 11. Mai 2023 durch Mitgliederversammlung. 

Die unter a. bis. d. genannten Vorstandmitglieder bilden den Geschäftsführenden Vorstand. 

(2) Der Bezirksvorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt.

(3) Nachwahlen für ausgeschiedene Vorstandsmitglieder und Delegierte werden vom Vorstand auf die vorläufige Tagesordnung der nächsten ordentlichen Gesamtmitgliederversammlung gesetzt. 

(4) Kein Parteiamt im Bezirksvorstand soll länger als acht Jahre hintereinander durch dasselbe Parteimitglied ausgeübt werden.

(5) Die Mitglieder des Bezirksvorstandes dürfen mehrheitlich keine Mandatsträgerinnen und Mandatsträger der Europa-, der Bundes- oder der Landes- und Bezirksebene sein.

(6)2 3 Auf Antrag der Mitgliederversammlung können bei der Wahl des Bezirksvorstands unter Absatz 1 a quotiert zwei Bezirksvorsitzende als Doppelspitze gewählt werden. Ein Antrag innerhalb der Wahlperiode des Bezirksvorstands ist nicht zulässig. Die Größe des Bezirksvorstands wird von der Mitgliedschaft für die Wahlperiode festgelegt.

§ 18 Arbeitsweise des Bezirksvorstands

(1) Soweit durch diese Satzung nichts anderes bestimmt wird, regelt der Bezirksvorstand die Aufgabenverteilung unter seinen Mitgliedern selbst. Er gibt sich eine Geschäftsordnung und macht diese parteiöffentlich bekannt.

(2) Der Bezirksvorstand soll mindestens zweimal im Monat tagen. Er wird von der oder dem Bezirksvorsitzenden oder einer oder einem Stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.

(3) Die oder der Bezirksvorsitzende vertritt den Bezirksverband nach innen und außen.

(4) Der Geschäftsführende Bezirksvorstand erledigt im Sinne der Beschlüsse des Bezirksvorstands die laufenden politischen und organisatorischen Aufgaben und bereitet die Bezirksvorstandssitzungen vor.

(5) Der Bezirksvorstand ist der Gesamtmitgliederversammlung rechenschaftspflichtig. Über seine Beschlüsse sind die Organisationen der Basis und die Mitglieder zu unterrichten.

(6) Der Bezirksvorstand entwickelt seine politische Tätigkeit in enger Zusammenarbeit mit den Arbeitskreisen sowie Bezirksverordneten der Partei DIE LINKE. bzw. der Fraktion DIE LINKE. in der BVV Tempelhof-Schöneberg.

(7) Die Tätigkeit des Bezirksvorstandes ist parteiöffentlich und transparent zu gestalten. Näheres regelt die Geschäftsordnung des Bezirksvorstands. Tagesordnung und Ergebnisse der Tagungen des Bezirksvorstandes sind im Rahmen der Mitgliederinformation zu veröffentlichen.

(8) Der Bezirksvorstand arbeitet mit den finanziellen Mitteln des Bezirksverbandes auf der Grundlage des Finanzplanes und der Finanzordnung des Landesverbandes. Er erstattet jährlich in besonderer Verantwortung der/des Finanzverantwortlichen öffentlich Bericht über die Herkunft und Verwendung der finanziellen Mittel. Dem/der Finanzverantwortlichen obliegt die Aufsicht über die finanz- und vermögenspolitischen Entscheidungen.

2) § 17 VI neu eingefügt mit Wirkung vom 2. Juni 2022 durch Mitgliederversammlung. 
3) § 17 VI ergänzt mit Wirkung vom 11. Mai 2023 durch Mitgliederversammlung. 
 

 5. Die Finanzen des Bezirksverbandes

§ 19 Die finanziellen Mittel des Bezirksverbandes

(1) Die finanziellen Mittel und das Vermögen des Bezirksverbandes werden durch den Bezirksvorstand nach den Grundsätzen und Verfügungsregelungen der Bundesfinanzordnung und der Landesfinanzordnung verwaltet.

(2) Der Bezirksverband finanziert sich aus den im Parteiengesetz festgelegten Einnahmequellen. Die Verteilung der Einnahmen erfolgt entsprechend den Grundsätzen der Bundes- und der Landesfinanzordnung und wird mit dem jährlichen Finanzplan geregelt. 

(3) Die Mitglieder des Bezirksverbandes entrichten Mitgliedsbeiträge entsprechend ihrem Einkommen auf der Grundlage der gültigen Bundesfinanzordnung. Mitgliedsbeiträge sind nicht rückzahlbar.

§ 20 Finanzplanung und Rechenschaftslegung

(1) Der Bezirksvorstand ist für die jährliche Finanzplanung und für die Rechenschaftslegung über die Einnahmen und Ausgaben und über das Vermögen des Bezirksverbandes nach den Festlegungen der Bundes- und Landesfinanzordnung sowie des Parteiengesetzes zuständig.

(2) Der Bezirksfinanzplan bedarf der Zustimmung der Gesamtmitgliederversammlung. Näheres regelt die Landesfinanzordnung.

§ 21 Bezirksfinanzrevisionskommission

(1) Im Bezirksverband ist eine Finanzrevisionskommission zu bilden. Sie wird durch die Gesamtmitgliederversammlung in einer Stärke von bis zu 3 Mitgliedern gewählt. Sie bestimmen aus ihrer Mitte über den Vorsitz. 

(2) Mitglieder von Vorständen, des Bundes- oder Landesausschusses oder ähnlicher Parteiausschüsse in Landes- und Gebietsverbänden, Angestellte der Partei oder von mit ihr verbundenen Unternehmen bzw. Institutionen sowie Mitglieder, die auf andere Weise regelmäßige Einkünfte von der Partei beziehen, können nicht Mitglieder der Bezirksfinanzrevisionskommission sein.

(3) Die Bezirksfinanzrevisionskommission prüft die Finanztätigkeit des Bezirksvorstands. Sie unterstützt die jährliche Finanz- und Vermögensprüfung gemäß Parteiengesetz.

(4) Die Bezirksfinanzrevisionskommission prüft gemäß Parteiengesetz den finanziellen Teil der Vorstandsberichte an die Gesamtmitgliederversammlung.

(5) Das Nähere zu Aufgaben und Arbeitsweise der Finanzrevisionskommission regelt die vom Landesparteitag zu beschließende Ordnung. 

6. Aufstellung von Wahlbewerberinnen und Wahlbewerbern

§ 22 Einreichung (Unterzeichnung) von Wahlvorschlägen

(1) Zur Einreichung von Wahlvorschlägen für Wahlen zur Bezirksverordnetenversammlung sind ausschließlich die zuständigen Bezirksvorstände befugt.

§ 23 Aufstellung von Wahlbewerberinnen und Wahlbewerbern für Wahlen zur Bezirksverordnetenversammlung (BVV)

(1) Die Aufstellung der Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber für die BVV und die Festlegung ihrer  Reihenfolge auf dem Wahlvorschlag erfolgt in einer Versammlung allerwahlberechtigten Mitglieder des Bezirksverbands.

(2) Die Vertreterinnen und Vertreter für eine solche Vertreter/innenversammlung werden unmittelbar durch territoriale Versammlungen aller wahlberechtigten Mitglieder des Wahlgebietes aus der Mitte der im Wahlgebiet wahlberechtigten Parteimitglieder gewählt. 

7. Schlussbestimmungen 

§ 24 Schlussbestimmungen 

(1) Diese Bezirkssatzung wurde am 10. April 2008 auf der Gesamtmitgliederversammlung der Partei DIE LINKE. Tempelhof-Schöneberg angenommen. Sie tritt unmittelbar nach Beschlussfassung in Kraft.  

(2) Änderungen dieser Satzung müssen von der Gesamtmitgliederversammlung mit einer satzungsändernden Mehrheit oder durch Mitgliederentscheid beschlossen werden. Weitere 
nachrangige Ordnungen können von der Gesamtmitgliederversammlung mit einer einfachen Mehrheit beschlossen und geändert werden. 

§ 25 Übergangsbestimmungen 

(1) Der am 26. September 2007 gewählte Vorstand bleibt bis zum 30. September 2008 im Amt. 

(2) Durch Rücktritt oder aus anderen Gründen frei gewordene Vorstandsämter werden nur durch Nachwahl neu besetzt, wenn sie in dieser Satzung vorgesehen sind. Für durch die Satzung neu geschaffene Ämter erfolgt die Nachwahl auf der dem Inkrafttreten der Satzung folgenden nächsten ordentlichen Gesamtmitgliederversammlung.