Das Bundesteilhabegesetz (BTHG) ab 01.01.2020

Marianne Lampel

Das Bundesteilhabegesetz (BTHG) soll zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen beitragen. Der Begriff der Behinderung im BTHG entspricht dem Verständnis von Behinderung, den die UN-Behindertenrechtskonvention vorgibt. Dieser bedeutet: Behinderung ist keine individuelle Eigenschaft, sondern entsteht vor allem durch Hindernisse in der Umwelt. Zum Beispiel stoßen Menschen mit ihren Beeinträchtigungen auf bauliche und kommunikative Barrieren in der Gesellschaft. Und sie erfahren Ausgrenzung und Diskriminierung. Mit dem neuen Bundes-Teilhabe-Gesetz soll nicht mehr die Beeinträchtigung im Vordergrund stehen, sondern das Recht auf Teilhabe.
Insgesamt umfasst die Änderung vier Stufen. Die Umsetzung des Gesetzes erfolgt bundesweit und wird von einer Forschungsgruppe evaluiert.
Die ersten beiden Stufen traten bereits 2017 und 2018 in Kraft. In beiden Stufen war nicht nur eine deutliche finanzielle Besserstellung zu verzeichnen.
So erhöhte sich das Arbeitsförderungsgeld für Beschäftigte in den Werkstätten für Menschen mit Behinderung (WfbM), ebenso das sog. Schonvermögen auf mittlerweile 5.000,00 €. Auch konnte in den WfbM eine Frauenbeauftragte gewählt werden.
Im Bereich des Schwerbehindertenausweises gibt es jetzt das Merkzeichen „Tb“ für „taubblind“, wenn bei einem schwerbehinderten Menschen wegen einer Störung der Hörfunktion ein Grad  der Behinderung von mind. 70 und wegen einer Störung des Sehvermögens ein Grad der Behinderung von 10 anerkannt ist. Um alle geplanten Gesetze zu verwirklichen, mussten sehr viele Änderungen ab 2018 im betreffenden Sozialgesetzbuch vorgenommen werden. So gibt es seit 2018 das sog. Gesamtplan- und Teilhabeplan-Verfahren.
Dabei klären die Träger der Eingliederungshilfe und die Reha-Träger, welche Leistungen und Hilfen ein Mensch mit Behinderung benötigt. Ein entsprechender Antrag bei einem der beiden Träger genügt. Sollten mehrere Träger für die Leistungen zuständig sein, so müssen diese unter sich klären, wer die Leistungen bezahlt. Das nennt man „Leistungen aus einer Hand“  (IX.SGB, § 14). Wichtig ist, dass der betroffene Mensch beteiligt wird und seine Wünsche und Vorstellungen äußern kann.
Neu seit 2018 sind auch die Beratungsstellen für Menschen mit Behinderung: die EUTB (Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung). Sie ergänzen die Beratung der Reha-Träger. Die Mitarbeiter in den EUTB-Stellen beraten zu allen Themen aus dem Bereich Behinderung und Teilhabe.
Die Stufe 3 ab 01.01.2020: Ab 01.01.2020 greift ein Vermögensschonbetrag in Höhe von ca. 50.000,00 € (in der Hilfe zur Pflege verbleibt es bei einem Betrag von 25.000,00 €) Das Einkommen und das Vermögen des Ehe- oder Lebenspartners werden künftig nicht mehr bei der Bedarfsbeurteilung herangezogen.
Ganz neu wird sein, dass die Trennung zwischen ambulanten, teilstationären und stationären Leistungen aufgegeben wird. Es erfolgt eine strikte Trennung von Fachleistungen nach dem SGB IX und existenzsichernden Leistungen nach SGB XII (Sozialhilfe und Grundsicherung).
Die Abgrenzung von Eingliederungshilfe nach dem SGB IX und Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII soll durch das Lebenslagenmodell erfolgen. Dies bedeutet: Die Eingliederungshilfe umfasst die Leistungen der häuslichen Hilfe zur Pflege vor Erreichen der Regelaltersgrenze.

Ab 01.01.2023 wird die Stufe 4 als letzte Veränderung eingeführt. Wir werden Sie zu gegebener Zeit ausführlich darüber informieren.
In den vergangenen Jahrzehnten wurden schon viele Versuche unternommen, Menschen mit einer Behinderung nicht nur auf dem 1. Arbeitsmarkt zu integrieren, sondern auch in die Gesellschaft. Ob das neue BTHG hier einen Erfolg bringt, bleibt abzuwarten.
Wir alle sind aufgefordert, unseren Beitrag hierzu zu leisten.
Marianne Lampel